Die Sanierungsgewinnbesteuerung wurde auf außergerichtliche Sanierungen ausgeweitet. Die
Regelung ist bereits ab der Veranlagung für das Kalenderjahr 2021 anzuwenden.

Sanierungsgewinne sind Gewinne, die durch Vermehrungen des Betriebsvermögens infolge eines gänzlichen oder teilweisen Erlasses von Schulden zum Zwecke der Sanierung entstanden sind. Die Höhe des Sanierungsgewinnes ergibt sich aus der Summe der Schuldnachlässe abzüglich der mit diesen wirtschaftlich in Zusammenhang stehenden Sanierungskosten.

Bei Vorliegen eines Sanierungsgewinns (Schuldnachlass, Sanierungsbedürftigkeit, Sanierungsabsicht, Sanierungseignung) in Folge einer Quotenerfüllung im gerichtlichen Insolvenzverfahren ist eine begünstigte Besteuerung vorgesehen. Dabei ist wie folgt vorzugehen:

  1. Es ist die rechnerische Steuer sowohl einschließlich als auch ausschließlich der Sanierungsgewinne zu ermitteln
  2. Der Unterschiedsbetrag ist mit jenem Prozentsatz zu vervielfachen, der dem Forderungsnachlass entspricht (100% abzüglich Sanierungsplanquote)
  3. Das Ergebnis ist von der nach Z 1 ermittelten Steuer einschließlich der Sanierungsgewinne abzuziehen

Diese Begünstigung greift unter bestimmten Voraussetzungen ab der Veranlagung 2021 nun auch für außergerichtliche Sanierungen, soweit eine Vergleichbarkeit mit gerichtlichen Sanierungen vorliegt. Von einer Vergleichbarkeit soll gemäß Erläuterungen zum Initiativantrag dann auszugehen sein, wenn Gläubiger, die zumindest 50 % des Gesamtobligos vertreten, an der außergerichtlichen Sanierung teilnehmen.

Beispiel:
Im Jahr 2021 wird betreffend eine GmbH ein Sanierungsplan mit einer Quote von 20% rechtskräftig bestätigt. Die Sanierungsplanquote wird noch im Jahr 2021 voll erfüllt. Die Voraussetzungen für einen Sanierungsgewinn liegen vor. Es entsteht ein Sanierungsgewinn in Höhe von € 46.000. Das Einkommen inkl. Sanierungsgewinn beträgt € 69.000, jenes ohne Sanierungsgewinn würde € 23.000 betragen.

Steuer mit Sanierungsgewinn (€ 69.000 x 25%) = 17.250
Steuer ohne Sanierungsgewinn (€ 23.000 x 25%) = 5.750
Differenz = 11.500

Von dieser Differenz von € 11.500 sind 80%, somit € 9.200, nicht festzusetzen. Insgesamt ergibt sich somit eine Körperschaftsteuer von € 17.250 abzüglich € 9.200 = € 8.050.

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